Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Ökoland GmbH Nord - Vertriebsgesellschaft für ökologische Erzeugnisse (Ökoland GmbH Nord), Georgstr. 3-5, 31515 Wunstorf
I. Allgemeine Verkaufsbedingungen
1. Durch Erteilung eines Auftrages erklärt sich der Besteller mit nachstehenden Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen insgesamt und ausschließlich einverstanden. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Bestellern über die von uns angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle unsere zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Besteller, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Mündliche Abmachungen mit unserem Büro oder unseren Vertretern bzw. Mitarbeiten bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Geschäftsbedingungen der Besteller oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Bestellers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
2. Sämtliche Preise sind, soweit sie nicht ausdrücklich als Festpreise bezeichnet werden, für uns freibleibend. Während der Abschlusszeit zwischen Auftrag und dessen Erfüllung eintretende Steuer-, Zoll- oder Frachterhöhungen sowie gesetzliche Preisregelungen gehen zu Lasten des Käufers.
3. Sämtliche Lieferfristen sind unverbindlich. Die Liefermöglichkeit ist in jedem Fall vorbehalten. Wird uns die Lieferung aus Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, unmöglich, werden wir von der Lieferungsverpflichtung frei. In diesem Fall werden wir den Besteller unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und bereits erfolgte Gegenleistungen des Bestellers unverzüglich erstatten. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen in den Fällen höherer Gewalt oder sonstiger, unvorhergesehener Ereignisse, wie Betriebsstörungen, Stockung der Transportgelegenheit, Streiks, strenger Frost, Maschinenstörungen usw. Gleiches gilt, wenn unsere Rohwaren-Lieferanten ihren Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommen. Ausdrücklich erkennt der Besteller unsere Abhängigkeit vom Marktangebot an biologischer Rohware an; die aus diesem Grund ggf. erfolgende Lieferung von Mehr- oder Mindermengen wird daher vom Besteller anerkannt. Rücktritt oder Schadensersatz für verspätete Lieferung sind unzulässig, wenn uns nicht eine angemessene Nachfrist gestellt worden ist. Weitergehende Ansprüche für verspätete Lieferung sind ausgeschlossen. Transportmittel, wie z. B. Paletten und Kisten, sind in gleicher Art und Güte im sofortigen Wechsel zu tauschen. Das Nichteinhalten des Wechseltausches führt zur sofortigen Berechnung der mitgelieferten Transportmittel.
4. Die Ware reist in allen Fällen, auch bei frachtfreier Lieferung durch unsere LKWs, auf Gefahr des Bestellers. Beschädigungen und Diebstähle, die an unseren Waren auf dem Lieferweg erfolgen, sind sofort nach dem Empfang der Ware dem Transportführer anzuzeigen. Für derartige mit Recht beanstandete Ware erfolgt nach unserer Wahl Ersatz in bar zum Rechnungswert oder in Waren. Weitergehende Ansprüche wegen Beschädigungen und Diebstähle, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
5. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übernahme der Ware durch den Besteller. Die Lieferung gilt mit Unterzeichnung des Lieferscheins bei Übernahme der Ware durch den Besteller hinsichtlich Menge und Qualität mit Ausnahme von Mängelrügen als ordnungsmäßig erbracht und genehmigt. Mängelrügen wegen offensichtlicher Mängel sind spätestens 12 Stunden nach Übernahme der Ware schriftlich innerhalb unserer Geschäftszeiten bei uns anzuzeigen, wobei Textform ausreicht; bei Überschreitung dieser Frist verfallen sämtliche Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel. Die Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 Abs. 1 BGB wegen nicht offensichtlicher, aber erkennbarer Mängel ist binnen drei Werktagen zu erfüllen, weil es sich bei unserer Ware um verderbliche Lebensmittel handelt. Bei Überschreitung dieser Frist verfallen sämtliche Gewährleistungsansprüche wegen nicht offensichtlicher, aber erkennbarer Mängel. Mängelrügen wegen nicht erkennbarer Mängel sind spätestens eine Woche nach der Entdeckung schriftlich innerhalb unserer Geschäftszeiten bei uns anzuzeigen, wobei Textform ausreicht; bei Überschreitung dieser Frist verfallen sämtliche Gewährleistungsansprüche wegen nicht erkennbarer Mängel; unsere Gewährleistung für nicht erkennbare Mängel endet in jedem Fall nach Ablauf von drei Monaten ab Übernahme der Ware durch den Besteller. Werden Mängelrügen erhoben, hat der Besteller auf unser Verlangen bei schnell verderblicher Ware innerhalb von 24 Stunden und im Übrigen innerhalb von drei Werktagen nach Zugang unseres Verlangens über den behaupteten Mangel ein Gutachten oder eine amtliche Bescheinigung beizubringen. Der Besteller ist verpflichtet, uns umgehend von Zeit und Ort der Begutachtung und der Person des Gutachters zu unterrichten. Wir sind berechtigt, der Begutachtung selbst oder durch beauftragte Person beizuwohnen und ein Gegengutachten erstellen zu lassen. Verlangen wir ein Gegengutachten, darf die Ware vor der Vorlage des Gutachtens nicht verkauft werden. Insgesamt wird ordnungsgemäße Lagerung der Ware entsprechend der Herstellervorgabe vorausgesetzt. Transportführer sind zur Entgegennahme von Beanstandungen nicht befugt. Bei berechtigten und von uns anerkannten Beanstandungen erfolgt die Gewährleistung durch Erstattung des Minderwertes der Ware an den Besteller. Die Höhe des Ausgleichs bestimmen wir nach ordnungsgemäßem Ermessen auf Grundlage der in § 441 Absatz 3 BGB normierten Grundsätze. Andere Gewährleistungsansprüche, insbesondere auch der Anspruch auf Nacherfüllung, sind ausgeschlossen. Ebenfalls sind sämtliche Schadenersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen; dies gilt nicht für die Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei grobem Verschulden und bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf).
6. Sofern nichts anderes vereinbart und ausdrücklich bestätigt wird, sind unsere Rechnungen sofort rein netto Kasse ohne Abzug zahlbar. Wechsel werden ohne besondere Vereinbarung nicht angenommen. Die Aushändigung von Wechseln oder Schecks stellt keine Zahlung im vorstehenden Sinne dar; werden Wechsel oder Schecks angenommen, gehen sämtliche Kosten und Spesen zu Lasten des Bestellers. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir ohne vorherige Mahnung berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz und eine Kostenpauschale in Höhe von 40 Euro zu berechnen. Zahlungen gelten erst dann als bewirkt, wenn wir endgültig über den Betrag verfügen können. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn wir ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben oder wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind. Der Besteller erklärt sich mit der Verrechnung seiner Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber uns und unseren verbundenen Unternehmen einverstanden. In gleicher Weise können auch Forderungen und Verbindlichkeiten der verbundenen Unternehmen des Bestellers verrechnet werden. Unsere Vertreter bzw. Transportführer sind zum Inkasso nur berechtigt, wenn eine von uns ausgestellte Vollmacht vorgelegt wird.
7. Die gelieferten Waren bleiben Eigentum der Ökoland GmbH Nord. Die Verarbeitung oder Umbildung erfolgt stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiter zu veräußern. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass unser (Mit-) Eigentum an der einheitlichen Sache wertanteilig (Rechnungswert) an den Besteller übergeht. Der Besteller verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, so lange er nicht in Verzug ist. Vorpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen ihn widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden, welche uns entstehen, gehen zu Lasten des Bestellers. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrage vor. Zur Geltendmachung unserer Ansprüche dürfen die Lagerräume des Bestellers betreten und die aus der Lieferung stammenden und noch vorhandenen Waren abgeholt und alle Unterlagen zur Feststellung der Forderungen eingesehen werden. Der vereinbarte Eigentumsvorbehalt findet auch auf die Transporthilfsmittel entsprechende Anwendung.
8. Der Besteller darf Werbematerial unserer Marken nur in Verbindung mit von uns gelieferten Waren verwenden. Gleiches gilt für von uns nach unserem Ermessen zur Verfügung gestellte Kühltruhen oder sonstige Präsentationsträger.
9. Bringen wir im Auftrag des Bestellers auf die Produkte/Verpackungen eine oder mehrere Marke/n eines flächendeckenden Systems i. S. v. § 3 Abs. 16 des VerpackG (z. B. „Der Grüne Punkt“) oder eines anderen Anbieters (z. B. „Resy“) auf, so gilt der Besteller als Nutzer der Marke/n und hat somit die Kosten direkt an den Anbieter zu zahlen. In diesem Falle steht der Besteller dafür ein, dass zwischen ihm und dem Anbieter jeweils ein entsprechender Markennutzungsvertrag geschlossen wurde und dass er seine Pflichten nach dem VerpackG erfüllt. Entsprechendes gilt für Marken anderweitiger Anbieter (z. B. FSC und PEFC) auf den Produkten/Verpackungen. Verstößt der Besteller gegen die Bestimmungen des VerpackG oder gegen Lizenzpflichten und werden wir deshalb in Anspruch genommen, so ist der Besteller verpflichtet, uns alle in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten und entstehenden Schäden zu ersetzen. Als Hersteller und Vertreiber von Transport-, Verkaufs-, Um- sowie Mehrwegverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern (einschließlich Haushaltungen) als Abfall anfallen, sind wir nach § 15 Abs. 1 S. 4 des VerpackG berechtigt, mit dem Besteller als in der Lieferkette nachfolgender Vertreiber oder Endverbraucher, sofern es sich bei letzterem nicht um einen privaten Haushalt handelt (also auch sog. vergleichbare Anfallstellen i. S. d. § 3 Abs. 11 S. 2 und 3 des VerpackG), Vereinbarungen über den Ort der Rückgabe solcher Verpackungen und die Kosten der Entsorgung zu treffen. Insoweit wird zwischen uns und dem Besteller vereinbart, dass die Rückgabe solcher Verpackungen im Rahmen der Standortentsorgung durch den Letztvertreiber bzw. den Endverbraucher mittels Übergabe an den örtlichen Entsorger ohne Kosten für uns durchgeführt wird. Sollte es sich bei dem Besteller um keinen Letztvertreiber bzw. Endverbraucher handeln, sondern um einen Zwischenvertreiber, ist es seine Sache, ggf. dafür Sorge zu tragen, dass er mit nachfolgenden Vertreibern und/oder Endverbrauchern (ohne Haushaltungen) Vereinbarungen über den Ort der Rückgabe solcher Verpackungen und die Kosten der Entsorgung trifft. Sollten wir entgegen diesen Vereinbarungen mit dem Besteller wegen der von uns hergestellten Transport-, Verkaufs-, Um- sowie Mehrwegverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen, hinsichtlich deren Rücknahme und/oder Verwertung und/oder den dafür anfallenden Kosten in Anspruch genommen werden, so ist der Besteller verpflichtet, uns alle in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten und entstehenden Schäden zu ersetzen. Die Aufbringung von Kennzeichnungen und Hinweisen auf Produkten/Verpackungen, welche vom Besteller außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebracht werden und nach dem jeweils geltenden dortigen Recht erforderlich sind, liegt ausschließlich in der Verantwortung des Bestellers. Verstößt der Besteller gegen diese Bestimmung und werden wir deshalb in Anspruch genommen, so ist der Besteller verpflichtet, uns alle in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten und entstehenden Schäden zu ersetzen. Die Produktdeklaration nach der LMIV, welche vom Besteller außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebracht werden, liegt ausschließlich in der Verantwortung des Bestellers. Verstößt der Besteller gegen diese Bestimmung und werden wir deshalb in Anspruch genommen, so ist der Besteller verpflichtet, uns alle in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten und entstehenden Schäden zu ersetzen.
II. Allgemeine Einkaufsbedingungen
1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote unserer Lieferanten erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Lieferanten über die von ihnen angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
2. Soweit unsere Angebote nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist enthalten, halten wir uns hieran eine Woche nach dem Datum des Angebots gebunden. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Annahmeerklärung bei uns. Wir sind berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung sowie die Art der Verpackung jederzeit durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens sieben Kalendertagen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern. Gleiches gilt für Änderungen von Produktspezifikationen, soweit diese im Rahmen des normalen Produktionsprozesses des Lieferanten ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können, wobei in diesen Fällen die Anzeigefrist nach dem vorstehenden Satz mindestens 14 Kalendertage beträgt. Wir werden dem Lieferanten die jeweils durch die Änderung entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten. Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb des Lieferanten mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Der Lieferant wird uns die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden Mehrkosten oder Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin, mindestens jedoch innerhalb von drei Werktagen nach Zugang unserer Mitteilung schriftlich anzeigen.
Wir sind berechtigt, jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes vom Vertrag zurückzutreten, wenn
(a) wir die bestellten Produkte in unserem Geschäftsbetrieb aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen, vom Lieferanten zu vertretenen Umständen (wie z. B. die fehlende Einhaltung von gesetzlichen Anforderungen) nicht mehr oder nur mit erheblichen Aufwendungen verwenden können oder
(b) die Vermögensverhältnisse des Lieferanten sich nach Vertragsschluss derart verschlechtern, dass mit einer vertragsgemäßen Lieferung nicht zu rechnen ist.
Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis die Lieferung und den Transport an die im Vertrag genannte Versandanschrift einschließlich Verpackung ein. Soweit nach der getroffenen Vereinbarung der Preis die Verpackung nicht einschließt und die Vergütung für die - nicht nur leihweise zur Verfügung gestellte - Verpackung nicht ausdrücklich bestimmt ist, ist diese zum nachgewiesenen Selbstkostenpreis zu berechnen. Auf unser Verlangen hat der Lieferant die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, zahlen wir ab Lieferung der Ware und Rechnungserhalt den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Für die Rechtzeitigkeit der von uns geschuldeten Zahlungen genügt der Eingang unseres Überweisungsauftrages bei unserer Bank. In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen sind unsere Bestellnummer, die Artikel-Nr., Liefermenge und Lieferanschrift anzugeben. Sollten eine oder mehrere dieser Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen unseres normalen Geschäftsverkehrs die Bearbeitung durch uns verzögern, verlängern sich die vorgenannten Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung. Bei Zahlungsverzug schulden wir Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB.
3. Die von uns in der Bestellung angegebene oder sonst nach diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen maßgebliche Lieferzeit (Liefertermin oder -frist) ist bindend. Vorzeitige Lieferungen sind nicht zulässig. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung unsererseits bedarf. Im Falle des Lieferverzugs stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu, wobei wir erst nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist ein Rücktrittsrecht ausüben oder Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung geltend machen können. Wir sind berechtigt, bei Lieferverzögerungen nach vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem Lieferanten für jede angefangene Woche des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % bis maximal 5 %, des jeweiligen Auftragswerts zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen. Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zu Teillieferungen nicht berechtigt. Die Gefahr geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf uns über, wenn uns die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird.
4. An von uns abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum oder Urheberrecht vor. Der Lieferant darf sie ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder Dritten zugänglich machen noch selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat diese Unterlagen auf unser Verlangen vollständig an uns zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Vom Lieferanten hiervon angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu vernichten; ausgenommen hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung. Werkzeuge und Modelle, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen oder die zu Vertragszwecken gefertigt und uns durch den Lieferanten gesondert berechnet werden, bleiben in unserem Eigentum oder gehen in unser Eigentum über. Der Lieferant wird sie als unser Eigentum kenntlich machen, sorgfältig verwahren, in angemessenem Umfang gegen Schäden jeglicher Art absichern und nur für Zwecke des Vertrages benutzen. Die Kosten ihrer Unterhaltung und Reparatur tragen die Vertragspartner - mangels einer anderweitigen Vereinbarung - je zur Hälfte. Soweit diese Kosten jedoch auf Mängel der vom Lieferanten hergestellten Gegenstände oder auf den unsachgemäßen Gebrauch seitens des Lieferanten, seiner Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, sind sie allein vom Lieferanten zu tragen. Der Lieferant wird uns unverzüglich von allen nicht nur unerheblichen Schäden an diesen Werkzeugen und Modellen Mitteilung machen. Er ist nach Aufforderung verpflichtet, sie im ordnungsgemäßen Zustand an uns herauszugeben, wenn sie von ihm nicht mehr zur Erfüllung der mit uns geschlossenen Verträge benötigt werden. Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehälte unzulässig.
5. Bei Mängeln stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu. Die Gewährleistungsfrist beträgt jedoch abweichend hiervon 30 Monate. Qualitäts- und Quantitätsabweichungen sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn wir sie dem Lieferanten innerhalb von sieben Werktagen seit Eingang der Ware bei uns mitteilen. Versteckte Sachmängel sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn die Mitteilung innerhalb von vierzehn Werktagen nach Entdeckung an den Lieferanten erfolgt. Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche. Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Lieferant unsere Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über unsere Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.
6. Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind, und ist verpflichtet, uns von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen. Sind wir verpflichtet, wegen eines Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produktes eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Lieferant sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten. Der Lieferant hat auf eigene Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 10.000.000 EUR zu unterhalten, die, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird, nicht das Rückrufrisiko oder Straf- oder ähnliche Schäden abzudecken braucht. Der Lieferant wird uns auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zusenden.
7. Der Lieferant steht nach Maßgabe dieser Bestimmungen dafür ein, dass durch von ihm gelieferte Produkte keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden. Er ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen einer solchen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen. Unsere weitergehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Rechtsmängeln der an uns gelieferten Produkte bleiben unberührt.
8. Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an uns gelieferten Produkten für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren nach der Lieferung vorzuhalten. Beabsichtigt der Lieferant, mit oder nach Ablauf dieses Zeitraums die Produktion von Ersatzteilen für die an uns gelieferten Produkte einzustellen, wird er uns dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Diese Entscheidung muss mindestens 12 Monate vor der Einstellung der Produktion liegen.
9. Der Lieferant ist verpflichtet, die Bedingungen der Bestellung sowie sämtliche ihm von uns für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen (mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen) für einen Zeitraum von drei Jahren nach dem Zeitpunkt der Lieferung geheim zu halten und nur zur Ausführung der Bestellung zu verwenden. Er wird die genannten Unterlagen der Abwicklung der Bestellung oder der Erledigung von sich darauf beziehenden Anfragen auf Verlangen umgehend an uns zurückgeben. Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung darf der Lieferant in Werbematerial, Broschüren, usw. nicht auf die Geschäftsverbindung hinweisen und für uns gefertigte Liefergegenstände nicht ausstellen. Der Lieferant wird seine Unterlieferanten entsprechend dieser Ziffer verpflichten.
10. Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.
11. Der Lieferant ist verpflichtet, im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis die jeweils für ihn maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Dies betrifft insbesondere Antikorruptions- und Geldwäschegesetze sowie kartellrechtliche, arbeits- und umweltschutzrechtliche Vorschriften. Der Lieferant wird sicherstellen, dass die von ihm gelieferten Produkte allen maßgeblichen Anforderungen an das Inverkehrbringen in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum genügen. Er hat uns die Konformität auf Verlangen durch Vorlage geeigneter Dokumente nachzuweisen. Der Lieferant wird zumutbare Anstrengungen unternehmen, um die Einhaltung der in dieser Ziffer enthaltenen, den Lieferanten treffenden Verpflichtungen durch seine Unterlieferanten sicherzustellen.
III. Gemeinsame Bestimmungen
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Sollte es rechtlich und tatsächlich möglich sein, so soll an die Stelle der unwirksamen Bestimmung diejenige wirksame Bestimmung treten, welche der ursprünglichen Zielsetzung am nächsten kommt. Erfüllungsort für beide Seiten und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Wunstorf. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Hannover.
Stand: März 2023
